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§ 4 - Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)
V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. 4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. 5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. 2Die Planungsarbeiten umfassen ein Konzept, einen Umsetzungsplan sowie eine Angebotskalkulation.
(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
- 1.
- ein Konzept für den Neu- oder Umbau eines Rundspantbootes von mindestens 2,50 Metern Länge oder eines Knickspantbootes von mindestens 5 Metern Länge erstellen und daraus ein strukturgebendes und statisch relevantes Bauteil des Rumpfes, des Decks oder des Aufbaus planen, kalkulieren und fertigen,
- 2.
- ein Konzept für die Instandsetzung eines Bootes erstellen, wobei sich die Instandsetzung auf einen Schaden mit einem Schadensausmaß von mindestens 0,8 Quadratmetern und einen vollständigen oder teilweisen Austausch von tragenden Verbänden im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck oder im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel bezieht; auf der Grundlage des Konzeptes ist die Instandsetzung zu planen, zu kalkulieren und durchzuführen,
- 3.
- ein Konzept für den Einbau einer Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- oder Ruderanlage für ein Boot von mindestens 10 Metern Länge einschließlich des Fundaments erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit der Bordelektrik und Bordelektronik im Sicherheitskleinspannungsbereich herstellen und die Anlage in Betrieb nehmen,
- 4.
- ein Konzept für den Einbau einer technischen Bordeinrichtung, einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere für Wasser und Abwasser oder Heizung und Klima, erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit der Bordelektrik und Bordelektronik im Sicherheitskleinspannungsbereich herstellen und die Einrichtung in Betrieb nehmen oder
- 5.
- ein Konzept für den Einbau eines bordelektrischen und bordelektronischen Systems im Sicherheitskleinspannungsbereich einschließlich der Leitungen erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit der technischen Bordeinrichtung, der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage herstellen und das System in Betrieb nehmen.
(4) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Arbeiten wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung der Planungsunterlagen mit 40 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
- die Bewertung der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Protokollen und Prüfberichten, mit 10 Prozent.
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Zitierungen von § 4 BootsbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BootsbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BootsbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BootsbMstrV Situationsaufgabe
... gewesen sein darf. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder ... 2 auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 ...
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