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§ 5 - Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)

V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat er wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Bootsbauer-Handwerk zu berücksichtigen.