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§ 5 - Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)
V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch
Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat er wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Bootsbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12023/a198432.htm