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§ 6 - Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)
V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. 2Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) 1Als Situationsaufgabe ist eine der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen, wobei die gewählte Arbeit nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts gewesen sein darf. 2Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 auszuführen. 3Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 auszuführen. 4Als Arbeiten kommen in Betracht:
- 1.
- einen Teil der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- oder der Ruderanlage, der technischen Bordeinrichtung oder des bordelektrischen und bordelektronischen Systems planen sowie anhand der Planung dieses Element herstellen und montieren,
- 2.
- Störungen in der Vernetzung der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage und der technischen Bordeinrichtung mit dem bordelektrischen und bordelektronischen System feststellen, Ursachen ermitteln und Störungen beseitigen oder
- 3.
- den Aufriss einer bootsbautypischen Einzelkomponente erstellen und diese Einzelkomponente herstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12023/a198433.htm