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§ 8 - Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)

V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II



(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Bootsbauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.

(2) 1In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. 2Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.

1.
Konstruktion, Fertigung, technische Ausrüstung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Bootsbauerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Entwürfe und Konstruktionen für Boote einschließlich des Innenausbaus unter Berücksichtigung von Bootstypen, Antriebsarten, Materialien und Verwendungszweck erstellen und vorhandene Konstruktionen bewerten,

b)
Fertigungsverfahren und Materialien für den Neu-, Aus- und Umbau von Booten auswählen und Auswahl begründen,

c)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Holz, Metall und Kunststoffen auswählen und Auswahl begründen,

d)
Lösungen für das Ausrüsten und Montieren von Riggsystemen entwickeln, planen und begründen,

e)
Lösungen für den Einbau von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln, planen und begründen,

f)
Lösungen für den Einbau von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima, entwickeln, planen und begründen,

g)
Lösungen für den Einbau von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen entwickeln, planen und begründen,

h)
Konzepte für Refits unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen entwickeln und begründen,

i)
Schäden, Störungen und deren Ursachen analysieren, Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden und Störungen entwickeln und begründen sowie

j)
Lösungen für die Herstellung und Montage von Luken, Fenstern, Türen, Zubehörteilen und Beschlägen sowie von Schließ- und Schutzsystemen planen und begründen;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Bootsbauerbetrieb erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen und die Durchführung der Prozesse zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kundenanforderungen aufzeigen und Kundenanforderungen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen,

c)
Angebotsunterlagen erstellen und externe Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen und ein Angebot erstellen,

d)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigung und Montage sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

e)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei der Herstellung, der Montage und der Instandhaltung beurteilen,

f)
Arbeitspläne, Skizzen und Fertigungszeichnungen erstellen sowie vorgegebene Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpassen,

g)
den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und die Auswahl begründen,

h)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

i)
Nachkalkulationen durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Bootsbauerbetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen sowie Dokumentationen dazu bewerten,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und die Notwendigkeit der Personalentwicklung begründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Auftragslage und Auftragsabwicklung,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,

g)
Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich gewerkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattungen, sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen aufzeigen und bewerten, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie für das betriebliche Personalwesen.



 

Zitierungen von § 8 BootsbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BootsbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BootsbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BootsbMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... Teils II wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder nach § 8 ... 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser ...