Tools:
Update via:
§ 2 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 2 Prüflaboratorien
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1 im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein. 2Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflaboratorium die folgenden Anforderungen erfüllt:
- 1.
- gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen,
- 1a.
- erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss, und
- 2.
- Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflaboratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig, wenn
- a)
- das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft steht oder
- b)
- der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder unbezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirtschaft ausüben.
Anzeige
Zitierungen von § 2 TabakerzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TabakerzV Zulassungsverfahren
... Erklärung des antragstellenden Prüflaboratoriums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt. (3) Die zuständige ... zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der ... von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der ...
Zitat in folgenden Normen
Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
V. v. 11.02.1999 BGBl. I S. 162; 2653; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 1 PrüflabV Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger (vom 14.12.2019)
... 1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisverordnung über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium, 2. für sonstige Bestimmungen über ein ... für sonstige Bestimmungen über ein Prüflaboratorium, das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt, verfügen, das zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 3 TabakerzVEV Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
... 1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisverordnung über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium, 2. für ... sonstige Bestimmungen über ein Prüflaboratorium, das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt, verfügen, das zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12025/a198448.htm