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§ 5 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 5 Pflanzenschutzmittel



(1) Für die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzmittel werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen bei deren Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) 1Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung aufgeführt sind. 2Es können auch andere, in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte, Analysemethoden angewendet werden, wenn sie den in der Amtlichen Sammlung aufgeführten Analysemethoden gleichwertig sind. 3Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 50) zu bestimmen. 4Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. 5Im Falle des Satzes 4 müssen die Analysemethoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.

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Zitierungen von § 5 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 TabakerzV (zu § 5 Absatz 1) Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Artikel 1 1. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Bestimmung von ... „§ 28a Nachfüllmechanismus". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Bestimmung von ...