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§ 10 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen



(1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packungen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den Verkehr gebracht werden.

(2) 1Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem weichen Material bestehen. 2Sie dürfen sich nach dem ersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln lassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappdeckel und Kappenschachteln. 3Bei Packungen mit einem Klappdeckel muss sich das Scharnier an der Rückseite der Packungen befinden. 4Die seitlichen Oberflächen von Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen mindestens 16 Millimeter hoch sein.

(3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den Verkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.

 
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Zitierungen von § 10 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 TabakerzV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.05.2019)
... Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder 2. entgegen ...