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§ 11 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
(1) 1Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise
- 1.
- sind in deutscher Sprache zu verfassen,
- 2.
- dürfen nicht mit Kommentaren, Umschreibungen oder Bezugnahmen versehen werden,
- 3.
- dürfen weder verwischbar noch ablösbar sein; bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können,
- 4.
- dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; bei Packungen mit Klappdeckel, bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, darf dies nur in einer Weise geschehen, die die grafische Integrität und die Lesbarkeit gewährleistet,
- 5.
- dürfen Steuerzeichen, Preisschilder, individuelle Erkennungsmerkmale sowie Sicherheitsmerkmale nicht verdecken oder trennen und
- 6.
- sind innerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, 1 Millimeter breiten Rahmen zu umranden.
(2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 20. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 11 TabakerzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.05.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1201 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 TabakerzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TabakerzV Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
... jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden, 3. sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Inverkehrbringens" die Wörter „, einschließlich ...
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