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§ 12 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak



Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:

1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich",

2.
die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind." und

3.
kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.

 
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Zitierungen von § 12 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TabakerzV Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen (vom 20.05.2017)
... Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine ...
§ 13 TabakerzV Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak (vom 20.05.2017)
... Für die Gestaltung und Anbringung des allgemeinen Warnhinweises nach § 12 Nummer 1 und die Informationsbotschaft nach § 12 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen: 1. ... des allgemeinen Warnhinweises nach § 12 Nummer 1 und die Informationsbotschaft nach § 12 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen: 1. sie müssen jeweils 50 Prozent der für sie ...
§ 14 TabakerzV Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
... Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nach § 12 Nummer 3 sind Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. ...
§ 16a TabakerzV Erhitzte Tabakerzeugnisse (vom 25.07.2023)
... erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind, 1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend, 2. sind die §§ 15 und 16 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Artikel 1 4. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind, 1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend, 2. sind die §§ 15 und 16 nicht ...