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§ 17 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig."
(2) 1Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. 2Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
Zitierungen von § 17 TabakerzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TabakerzV Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen (vom 20.05.2017)
... die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine ...
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