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§ 19 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 19 Ausgabestelle
(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 2. Mai 2019 BGBl. I S. 547 m.W.v. 4. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 19 TabakerzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.05.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 02.05.2019 BGBl. I S. 547 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 TabakerzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 TabakerzV Übergangsregelungen (vom 20.05.2017)
... Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Ausgabestelle". b) Nach der ... geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Ausgabestelle". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben ... gefasst: „§ 19 Ausgabestelle". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19a Allgemeines Verfahren ... § 19e Unabhängiger Anbieter". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Ausgabestelle (1) Ausgabestelle ... Anbieter". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Ausgabestelle (1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist ... den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind." 3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a Allgemeines ...
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