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§ 24 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 24 Mitteilungspflichten
(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
- 2.
- alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich
- a)
- ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
- b)
- ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
- c)
- ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
- 3.
- Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
- 4.
- eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
- 5.
- eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
- 6.
- die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.
(2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass der Hersteller oder der Importeur
- 1.
- durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts übernimmt und
- 2.
- die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird.
(3) 1Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. 2Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. 3Auf Verlangen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Auszug vorzulegen
- 1.
- aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder
- 2.
- aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäftsbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
(4) 1Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Absatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. 2Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen. 3Bei nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 1. Januar 2021 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2229 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 24 TabakerzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 TabakerzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 TabakerzV Veröffentlichung von Informationen
... gibt die Informationen, die es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 4 2. TabakerzGÄndG Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... § 24 Absatz 4 der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2019 ...
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