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§ 27 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 27 Warnhinweis und Verpackung
(1) 1Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. 2Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
- 2.
- den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
- 3.
- einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
- 4.
- den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
(2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht."
(3) 1Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. 2Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 20. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 27 TabakerzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.05.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1201 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 TabakerzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 TabakerzV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.05.2019)
... 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, ... bringt oder 2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... dem Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurde." 3. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kindern" die Wörter „und Jugendlichen" ...
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