Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 29 Mitteilungspflichten



1Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend. 2Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.



 

Zitierungen von § 29 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TabakerzV Veröffentlichung von Informationen
... die es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt. (2) Rechtsmäßig als ...