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§ 33 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 33 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.



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Frühere Fassungen von § 33 TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.05.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 02.05.2019 BGBl. I S. 547

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... Europäischen Kommission auf deren Ersuchen zur Verfügung stellen." 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...