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§ 19d - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 19d Antimanipulationsvorrichtung



Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.



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Frühere Fassungen von § 19d TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.05.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 02.05.2019 BGBl. I S. 547

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19d TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19d TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... 19b Antragsverfahren § 19c Deaktivierung von Identifikationscodes § 19d Antimanipulationsvorrichtung § 19e Unabhängiger Anbieter".  ... Einzelnen auszuüben sind." 3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a Allgemeines Verfahren bei der ... Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren. § 19d Antimanipulationsvorrichtung Die Erklärung über die ...