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Änderung § 20 TabakerzV vom 20.05.2017

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§ 20 TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2017 geltenden Fassung
§ 20 TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Rückverfolgbarkeit


(1) Die Wirtschaftsakteure mit Ausnahme der Händler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, stellen sicher, dass die folgenden Informationen bereitgestellt werden und mit dem individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes elektronisch verknüpft werden:

1. der tatsächliche Versandweg einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versandorts und -datums sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette und

2. die Rechnungs- und Bestellnummer sowie die Zahlungsbelege aller Käufer in der Vertriebskette.

(2) 1 Um die Informationen nach Absatz 1 zu gewinnen, erfassen die dort genannten Wirtschaftsakteure den Warenein- und -ausgang aller Packungen einschließlich aller zwischenzeitlichen Verbringungen. 2 Der Warenein- und -ausgang kann auch durch Kennzeichnung aggregierter Verpackungen erfasst werden, sofern die Rückverfolgung aller Packungen gewährleistet ist.

(3) 1 Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den nach Absatz 1 Verpflichteten die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach Absatz 1 zu erfassen. 2 Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher nach § 21 zu übermitteln.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Alle Wirtschaftsakteure haben die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2 Für Händler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, gilt dies nicht für den Warenausgang unmittelbar an den Verbraucher. 3 Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Alle Wirtschaftsakteure haben die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2 Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben. 3 Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. 4 Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses dem Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)