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Änderung § 19a TabakerzV vom 04.05.2019
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§ 19a TabakerzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung | § 19a TabakerzV n.F. (neue Fassung) in der am 04.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle |
(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig. (2) 1 Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. 2 Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. 3 Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. 4 Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. 5 Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können. |
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