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Änderung § 19c TabakerzV vom 04.05.2019

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§ 19c TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
§ 19c TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes


vorherige Änderung

 


Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung

1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt worden ist oder

2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,

den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren.


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