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Änderung § 22 TabakerzV vom 04.05.2019
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§ 22 TabakerzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung | § 22 TabakerzV n.F. (neue Fassung) in der am 04.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Externer Prüfer | |
(1) 1 Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. 2 Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des Datenspeichers durch den nach § 21 beauftragten unabhängigen Dritten. 2 Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. 3 Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. 2 Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. 3 Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten. |
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