Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten



(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Audiogramme zu interpretieren,

2.
audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und

3.
Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,

2.
audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.

Anzeige


 

Zitierungen von § 15 HörAkAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HörAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörAkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HörAkAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (vom 17.09.2016)
... in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von ...