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§ 16 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
- 3.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
- 4.
- die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
- ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
- 6.
- Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12028/a198537.htm