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§ 16 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken



(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen,

2.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,

3.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,

4.
die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,

5.
ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und

6.
Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.