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§ 18 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
- 2.
- Fehlerdiagnosen durchzuführen,
- 3.
- die Ursachen zu benennen,
- 4.
- Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
- 5.
- Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
- 2.
- Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
- 3.
- die Geschäftskorrespondenz zu führen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
Zitierungen von § 18 HörAkAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HörAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HörAkAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 HörAkAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (vom 17.09.2016)
... in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Artikel 1 1. HörAkAusbVÄndV Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung
... vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1012) wird die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3" ... (BGBl. I S. 1012) wird die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3" ...
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