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§ 19 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Zitierungen von § 19 HörAkAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HörAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HörAkAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 HörAkAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (vom 17.09.2016)
... Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder ...
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