Tools:
Update via:
§ 20 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit 20 Prozent,
- 2.
- Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit 20 Prozent,
- 3.
- Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit 40 Prozent,
- 4.
- Servicemaßnahmen mit 10 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung V. v. 5. September 2016 BGBl. I S. 2139 m.W.v. 17. September 2016
Frühere Fassungen von § 20 HörAkAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.09.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung vom 05.09.2016 BGBl. I S. 2139 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 HörAkAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HörAkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HörAkAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Artikel 1 1. HörAkAusbVÄndV Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung
... § 20 Absatz 3 Satz 1 der Hörakustikerausbildungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1012) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12028/a198541.htm