Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
|

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Dreidimensionale Abbilder und

2.
Audiologische Kenndaten.


§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder



(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das äußere Ohr zu otoskopieren,

2.
Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,

3.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,

4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und

5.
das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten



(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und

2.
audiometrische Messverfahren durchzuführen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vertäubungsregeln anzuwenden,

2.
Messverfahren auszuwählen und

3.
audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.

Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Anzeige