Tools:
Update via:
Abschnitt 2 - Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
|
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Dreidimensionale Abbilder und
- 2.
- Audiologische Kenndaten.
§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- das äußere Ohr zu otoskopieren,
- 2.
- Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
- 5.
- das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
- 2.
- audiometrische Messverfahren durchzuführen.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vertäubungsregeln anzuwenden,
- 2.
- Messverfahren auszuwählen und
- 3.
- audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12028/b28890.htm