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§ 4 - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung (SHKAMAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-106 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:

1.
Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,

2.
Fügen,

3.
manuelles Trennen, Spanen und Umformen,

4.
maschinelles Bearbeiten,

5.
Instandhalten von Betriebsmitteln,

6.
Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

7.
Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

8.
Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,

9.
Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

10.
Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,

11.
Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

12.
Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

13.
Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,

14.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

15.
kundenorientierte Auftragsbearbeitung,

16.
Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und

17.
Gebäudemanagementsysteme.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Sanitärtechnik,

2.
Heizungstechnik,

3.
Lüftungs- und Klimatechnik sowie

4.
erneuerbare Energien und Umwelttechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 vermittelt werden können.



 

Zitierungen von § 4 SHKAMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SHKAMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHKAMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SHKAMAusbV Prüfungsbereich Kundenauftrag
... aus mehreren Aufgabenteilen bestehen. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. ...
§ 13 SHKAMAusbV Prüfungsbereich Arbeitsplanung
... soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. ...
§ 14 SHKAMAusbV Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung
... soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. ...
Anlage SHKAMAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
...  Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbe-  ... anlassen   5 2 Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä- ... 3 Manuelles Trennen, Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren und von ... 6   4 Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten  ... 5 Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion  ... von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspi- zieren und ... und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung von ... Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsor-  ... und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Be-  ... von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen,  ... von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) technologische, ökologische und ökonomische Ei-  ... von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswerten ... von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) a) Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, ins-  ... Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) a) Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei Trink- und ... 15 Kundenorientierte Auftragsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) a) Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung öko-  ... bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) a) Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergo-  ... 17 Gebäude- managementsysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) a) gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs er- läutern ... und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im  ... technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit ... sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren b) ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen  ...