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§ 9 - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung (SHKAMAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-106 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-106 Berufliche Bildung
§ 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel festzulegen,
- 2.
- Material manuell und maschinell unter Berücksichtigung von Qualität, Kundenanforderungen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu bearbeiten,
- 3.
- Bauteile zu fügen und zu montieren,
- 4.
- Messungen durchzuführen und Prüf- und Messprotokolle auszufüllen sowie
- 5.
- den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind das Anfertigen und das Prüfen eines versorgungstechnischen Bauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 60 Minuten.
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