Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung (SHKAMAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-106 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-106 Berufliche Bildung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. August 2016 SHKAnlMechAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1012, 1439), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1543) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbe- sondere von Gewinden, prüfen b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi- gungen prüfen c) Messungen mit unterschiedlichen Messzeugen unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern durchführen d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be- rücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung kennzeichnen e) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab- weichungen feststellen f) chemische und physikalische Größen messen | 5 | |
g) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Gleich- und Wechselstromkreisen messen und ihre Abhängigkeit zueinander feststellen h) Messwerte von Sensoren aufnehmen und auswerten i) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal- zeitverhalten, messen und prüfen j) elektrische Kenndaten und Kennlinien von Baugrup- pen und Komponenten auswerten k) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich- tungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und Korrekturen ver- anlassen | 5 | |||
2 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä- chen und auf Formtoleranz prüfen sowie Bauteile in montagegerechter Lage fixieren b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefol- gen und der Anziehdrehmomente herstellen und mit Sicherungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verbinden d) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter- schiedlichen Werkstoffen fügen e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Rohre löten f) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Rohre aus Stahl durch Schmelzschweißen fügen oder Kunststoffschweißverfahren anwenden, insbeson- dere bei Rohren | 14 | |
3 | Manuelles Trennen, Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren und von Werkstoffen auswählen b) Flächen und Formen eben, winklig, parallel und maß- haltig nach Allgemeintoleranzen feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, maßhaltig von Hand trennen d) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl, Kupfer, Aluminium und Kunststoff, umformen e) Innen- und Außengewinde, insbesondere Rohrge- winde, herstellen f) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Bie- geumformen ermitteln g) Rohre und Bleche mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegen h) Rohre kalt und warm richten | 6 | |
4 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel auswählen und einsetzen b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung von Bearbeitungsver- fahren und den zu bearbeitenden Werkstoffen aus- wählen, ausrichten und spannen d) Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und hand- geführten Maschinen schleifen, bohren und senken e) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk- stoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße trennen und biegeumformen f) Rohrgewinde schneiden g) Bohrungen mit handgeführten Maschinen herstellen | 8 | |
5 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof- fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten, insbesondere nach Plan, durch- führen und dokumentieren d) elektrische Verbindungen und Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte anwenden, Sicherheitsvorschriften be- achten f) Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach Anwei- sung und Unterlagen, aus- und einbauen g) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern | 4 | |
6 | Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspi- zieren und auf Funktion prüfen, insbesondere aa) Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit prüfen ab) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen ac) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen ad) elektrische Anschlüsse auf mechanische Be- schädigungen sichtprüfen ae) elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen prüfen af) Fehler und Störungen feststellen und protokollie- ren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur- teilen sowie die Instandsetzung einleiten ag) Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Rege- lungsgeräten überprüfen ah) Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Ver- sorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezu- stand prüfen und Ergebnisse dokumentieren b) Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten, Wartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohr- leitungen umweltgerecht reinigen c) Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere ca) unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln außer Betrieb setzen cb) Bauteile und Baugruppen demontieren, kenn- zeichnen und systematisch ablegen cc) Betriebsbereitschaft durch Austauschen und In- standsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstel- len cd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden In- standhaltung einleiten | 14 | |
7 | Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Un- fallverhütungsvorschriften durchführen b) Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen c) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein- richtungen einbauen und kennzeichnen d) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher- heitstechnischen Gegebenheiten festlegen e) elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mecha- nischer, elektrischer und thermischer Belastung und unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Ver- wendungszweck auswählen, zurichten und verlegen f) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend- hülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anbrin- gen g) elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm- und Steckverbindungen anschließen, Verbindungen kontrollieren | 7 | |
h) Dreh- und Wechselstromanschlüsse unterscheiden i) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen von Anlagen und Systemen einbauen und kennzeichnen j) Funktionen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun- gen dokumentieren k) Baugruppen und Geräte nach Unterlagen verdrahten | 6 | |||
8 | Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsor- gung prüfen b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbau- teile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und lagern d) Halterungen und Befestigungen montieren und de- montieren e) Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Medien und den Förderbedingungen auswählen und anwen- den f) Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der bau- lichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Me- dien durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen g) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den Anforderungen und unter Bezug auf Anlagekompo- nenten und Systeme anwenden | 8 | |
h) Rohrleitungen und Kanäle unter Berücksichtigung von Gefälle, Abständen für Wärme- und Schalldäm- mung, Brandschutz sowie Wärmeausdehnung befes- tigen i) Bauteile und Baugruppen für Rohrleitungen und Kanäle, insbesondere Armaturen, für die Montage auswählen, prüfen, vorbereiten und unter Beachtung der Einbauvorschriften montieren j) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste un- ter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften auf- bauen, sichern und abbauen k) Abgassysteme sowie Brennstoffleitungen, insbeson- dere für Gas und Öl, unter Berücksichtigung von Vorschriften und Regeln bezüglich der zu fördernden Medien montieren und demontieren | 8 | |||
9 | Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Be- anspruchungen auswählen b) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand sichtprüfen c) Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, auswählen, einbauen, anschließen und prüfen d) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände auf Funktion und Dichtheit prüfen e) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden | 4 | |
f) Eignung des Standortes von Feuerstätten prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verbren- nungsluftversorgung g) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände unter Beachtung der geltenden Normen und technischen Regeln sowie unter Beachtung funktionaler Gesichts- punkte montieren und anschließen h) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen un- terscheiden, einbauen und anschließen i) Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für Brenn- stoffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften errichten und anschließen j) Demontage, Abtransport und umweltgerechte Ent- sorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durch- führen und veranlassen k) Transportgüter zum Transport anschlagen und si- chern l) Hebezeuge und Transportmittel handhaben m) Transport durchführen n) Transportgut absetzen und sichern | 10 | |||
10 | Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen, Systemen und Baugruppen zur Energieeffizienzstei- gerung durchführen b) Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämp- fung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen durchfüh- ren c) Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosions- schutz durchführen d) bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brand- schutzes, insbesondere Brandabschottungen, be- achten und durchführen e) Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungs- anlagen sowie bei Einrichtungsgegenständen vorbe- reiten und durchführen | 5 | |
11 | Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) technologische, ökologische und ökonomische Ei- genschaften von Energie- und Brennstoffarten sowie von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei Planung, Bau, Betrieb und Entsorgung berücksichtigen b) Verbindungstechniken unter Beachtung von spezifi- schen Systemanforderungen und Anlagekomponen- ten anwenden c) Bauteile und Baugruppen von ver- und entsorgungs- technischen Anlagen nach ihrer Funktion zuordnen d) gebäudetechnische Systeme in Aufbau und Funktion analysieren, prüfen und einstellen e) Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung techni- scher Unterlagen in Betrieb nehmen f) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen g) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh- renden Teilen prüfen | 12 | |
h) mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtun- gen sowie Meldesysteme auf ihre Funktion prüfen i) Hilfs- und Steuerstromkreise für Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen, insbesondere Überwa- chungseinrichtungen, prüfen und in Betrieb nehmen j) Hauptstromkreise und Drehfeld prüfen und Anlagen schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte mes- sen, Sollwerte einstellen und dokumentieren k) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere elek- trisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kun- den- und systemspezifischen Anforderungen über- prüfen, einstellen und in Betrieb nehmen l) Funktionsfähigkeit elektrischer Bauteile, insbeson- dere von Überstromschutzeinrichtungen, Fehler- stromschutzeinrichtungen und Steckvorrichtungen, prüfen m) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | | |||
12 | Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswerten b) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro- gramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorga- ben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen berücksichtigen d) Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volu- menströmen prüfen e) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins- besondere Schalter und Sensoren, prüfen und justie- ren f) Istwerte auswerten und Sollwerte von prozessrele- vanten Größen einstellen, Werte dokumentieren g) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt- stellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle eingrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch feststellen, auf Ur- sachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Besei- tigung beurteilen, die Instandsetzung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen durchführen und Prüfprotokolle erstellen h) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen und bewerten, Maßnahmen zur Instandset- zung ergreifen | 8 | |
13 | Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, ins- besondere Niederschlagswasser, unterscheiden und berücksichtigen b) Nutzungsmöglichkeiten von regenerativen Energien unterscheiden und berücksichtigen | | |
c) Nutzungsmöglichkeiten von Energiespeichersyste- men unterscheiden und berücksichtigen d) Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversorgungs- systemen unterscheiden und berücksichtigen e) ressourcenschonende Techniken zur Energie- und Wassernutzung unterscheiden und berücksichtigen f) Geräte mit Kältekreislauf zur Nutzung von regenera- tiven Energiequellen für die Wärme- und Kälteversor- gung unterscheiden | 8 | |||
14 | Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei Trink- und Brauchwassersystemen sowie bei Lüf- tungssystemen b) Hygienerisiken erkennen, Maßnahmen zu deren Ver- meidung unterscheiden und ergreifen c) Lagerungs-, Transport- und Verarbeitungsvorgaben beachten | 4 | |
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen, zur Sicherstellung der Hygiene unterscheiden e) Kunden über Hygienerisiken informieren f) Prüfpflichten und Wartungsintervalle beachten | 4 | |||
15 | Kundenorientierte Auftragsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung öko- nomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben kundengerecht ausführen b) gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und ausführen c) Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von Hygie- ne, Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz in die Bedienung der Anlage einweisen d) Anlage an Kunden übergeben, Übergabe protokollie- ren e) Zusatzbedarf des Kunden erkennen, Kunden über Nutzen und Aufwand informieren, Kundenwünsche aufnehmen und weiterleiten | 4 | |
16 | Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | a) Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergo- nomischen und ökologischen Erfordernissen, einrich- ten, unterhalten und räumen | 2 | |
b) Anlagenbetreiber über Grundlagen von bauphysika- lischen und bauökologischen Zusammenhängen bei Planung, Ausführung und Betrieb von versorgungs- technischen Anlagen und Systemen informieren c) betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Per- sonalkosten und Montagezeiten sowie Material- und Werkzeugeinsatz berücksichtigen | 2 | |||
17 | Gebäude- managementsysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | a) gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und berücksichtigen b) Regelungs- oder Gebäudeleitsysteme sowie Sys- teme zum Datenaustausch nach Verwendungszweck unterscheiden, einbauen und anschließen c) Fernüberwachungssysteme unterscheiden | 2 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebs wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebs beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung von Gefährdungen ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen c) anerkannte Regeln der Technik und Normen anwen- den d) technische Dokumentationen, insbesondere Instand- setzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück- listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden e) betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei be- trieblichen Entscheidungen mitarbeiten | 8 | |
f) Montagezeichnungen, Detail- und Gesamtzeichnun- gen, Rohrleitungspläne sowie Bauzeichnungen lesen und anwenden g) Skizzen und Stücklisten von ver- und entsorgungs- technischen Systemen anfertigen | | |||
h) deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwenden i) technische Zeichnungen lesen und anwenden, ins- besondere Explosionszeichnungen, Stromlaufpläne, Kanalpläne sowie schematische Strangzeichnungen j) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an- wenden k) Gespräche mit Kunden führen, technische Sachver- halte, insbesondere erforderliche Wartungsintervalle und Instandhaltungsarbeiten, kunden- und betriebs- gerecht erläutern | 6 | |||
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren b) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen Kriterien festlegen und dokumentieren c) Auftragsdurchführung mit anderen Beteiligten, insbe- sondere mit anderen Gewerken, abstimmen d) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Aufgaben im Team planen und kundenorientiert um- setzen, dabei Werkzeug und Material effektiv einset- zen g) Soll- und Istwerte von Anlagen erfassen und bewer- ten | 8 | |
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen i) Arbeitsschritte und -abläufe nach ökonomischen und ökologischen Kriterien festlegen und dokumentieren j) Materialeinsatz und geleistete Arbeit einschließlich Zeitaufwand dokumentieren k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen, protokol- lieren und abstimmen l) Problemlösungsstrategien anwenden | 6 | |||
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und Maß- nahmen dokumentieren d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten | 4 | |
e) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel- len, betriebliche Prüfvorschriften anwenden f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozes- sen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Ablauf der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitäts- kontrollen und technische Prüfungen dokumentieren h) Vorgesetzte und Kunden über Abweichungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö- sungsalternativen aufzeigen | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12029/b28895.htm