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Änderung § 13 DeuFöV vom 05.12.2018
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§ 13 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 13 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029 |
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(Text alte Fassung) § 13 Spezialmodule | (Text neue Fassung)§ 13 Spezialberufssprachkurse |
(1) 1 Ergänzend werden Spezialmodule angeboten, die auf | (1) 1 Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf |
(Textabschnitt unverändert) 1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang, 2. fachspezifischen Unterricht, 3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder 4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen | |
ausgerichtet sind. 2 Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. (2) Die Spezialmodule nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben. | ausgerichtet sind. 2 Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. 4 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten. (2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an 1. Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und 2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben. |
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