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Änderung § 26 DeuFöV vom 21.03.2017
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§ 26 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2017 geltenden Fassung | § 26 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Datenverarbeitung | |
(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten: 1. Namen, Vornamen, | |
(Text alte Fassung) 2. Geburtsdatum, Geburtsort, 3. Anschrift, | (Text neue Fassung) 2. Geburtsdatum, 3. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, |
4. Staatsangehörigkeiten, | |
5. Aufenthaltstitel, | 5. Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, |
6. Aufenthaltsstatus, 7. Geschlecht, | |
8. Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Beschäftigung, | 8. Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung, und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen |
9. Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und 10. die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle. (2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben. (3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen. |
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