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Änderung § 8 DeuFöV vom 05.12.2018
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§ 8 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 8 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in das geeignete Modul auf. 2 Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Modul ermöglicht wird (Einstufungstest). 3 Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen können dabei berücksichtigt werden, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind. (2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für ein Modul soll dieses Modul durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. 2 Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). 3 Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind. (2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden. |
(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen. (4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab. (5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts. |
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