Tools:
Update via:
Änderung § 11 DeuFöV vom 05.12.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. DeuFöVÄndV am 5. Dezember 2018 und Änderungshistorie der DeuFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 11 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Grundstruktur und Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung | (Text neue Fassung)§ 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse |
(1) 1 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2 Sie wird in Modulen nach § 12 und nach § 13 angeboten. | (1) 1 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2 Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Der Unterricht findet in Deutsch statt. 2 Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer. | |
(3) 1 Die Zahl der Teilnehmenden an einem Modul darf 25 nicht überschreiten. 2 Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) 1 Die Module können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3 Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4 Ein Modul in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche. (5) 1 Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Modulen oder Modulen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2 Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen. (6) Die Module können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden. | (3) 1 Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. 2 Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) 1 Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3 Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4 Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche. (5) 1 Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2 Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen. (6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12031/al67966-0.htm