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Änderung § 12 DeuFöV vom 05.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
§ 12 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Basismodule


(Text neue Fassung)

§ 12 Basisberufssprachkurse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Basismodule dienen der Erreichung



(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung

(Textabschnitt unverändert)

1. des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder

2. des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder

3. des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

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(2) Ein Basismodul umfasst in der Regel 300 Unterrichtseinheiten.



(2) 1 Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2 Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.