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Änderung § 12 DeuFöV vom 05.12.2018
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§ 12 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 12 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
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(Text alte Fassung) § 12 Basismodule | (Text neue Fassung)§ 12 Basisberufssprachkurse |
(1) Die Basismodule dienen der Erreichung | (1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung |
(Textabschnitt unverändert) 1. des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder 2. des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder 3. des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | |
(2) Ein Basismodul umfasst in der Regel 300 Unterrichtseinheiten. | (2) 1 Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2 Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten. |
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