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Änderung § 14 DeuFöV vom 05.12.2018
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§ 14 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 14 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Lerninhalte und Lernziele | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basismodule nach § 12 und die Spezialmodule nach § 13 fest. 2 Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. 2 Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept. |
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