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Änderung § 17 DeuFöV vom 05.12.2018
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§ 17 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 17 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Lehr- und Lernmittel | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Lehr- und Lernmittel für Basismodule nach § 12 und für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. 2 Für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. 3 Für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Module zu fördern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. 2 Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. 3 Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern. |
(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. | |
(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12031/al67972-0.htm