Tools:
Update via:
Änderung § 22 DeuFöV vom 05.12.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. DeuFöVÄndV am 5. Dezember 2018 und Änderungshistorie der DeuFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 22 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung | |
(1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn 1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt, 2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, 3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Bescheids über den Zulassungsantrag sind, verstößt, 4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt, | |
(Text alte Fassung) 5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Modulzuordnung erfolgte oder | (Text neue Fassung) 5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Zuordnung zu einem Berufssprachkurs erfolgte oder |
6. bei der Durchführung der Zertifikatsprüfungen nach § 15 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde. | |
(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kein Modul im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Modulen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger. | (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger. |
(3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12031/al67977-0.htm