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Änderung § 16 DeuFöV vom 29.05.2020
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§ 16 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 16 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik | |
(Text alte Fassung) 1 Berufssprachkurse können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. 2 Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. 3 Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden. | (Text neue Fassung) 1 Berufssprachkurse können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. 2 Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. 3 Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden. |
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