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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (5. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2016 BHV1V § 1, § 3, § 13, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden der Nummer 1 Buchstabe b die Wörter „und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt" angefügt.

b)
Dem Satz 2 werden die Wörter „Satz 1" vorangestellt.

2.
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II

1.
ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder

2.
ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten."

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,".

b)
Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 10 bis 19.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

„(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b)".

b)
Abschnitt II Nummer 2a wird aufgehoben.

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter „Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.

b)
Die Wörter „Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.

6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter „Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.

b)
Die Wörter „Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, ist die Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BHV1-Verordnung
neugefasst durch B. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 767; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Anlage 2 BHV1V (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes *) (vom 07.05.2016)
... Red.: In der Abbildung nicht konsolidierte Änderungen: Durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057): Anlage 2 wird wie folgt geändert: ...
Anlage 3 BHV1V (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes *) (vom 07.05.2016)
... Red.: In der Abbildung nicht konsolidierte Änderungen: Durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057): Anlage 3 wird wie folgt geändert: ...