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Artikel 3 - Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (5. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2016 TierSeuchAnzV § 1

In § 1 Nummer 9 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das Wort „Schweine" durch das Wort „Hausschweine" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 4 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „24. Rauschbrand der ...