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Artikel 5 - Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (5. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
- 2.
- die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
- d)
- In der neuen Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.
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