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Artikel 5 - Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (5. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 7. Mai 2016 EGBlauzBekDV § 4, § 5

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde kann

1.
die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und

2.
die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".

c)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

d)
In der neuen Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.