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§ 10 - Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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§ 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.
(2) 1Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. 2Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
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Frühere Fassungen von § 10 PBZugV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 24 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 05.03.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 22.02.2013 BGBl. I S. 347 |
aktuell vorher | 16.11.2007 | Artikel 3 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 08.11.2007 BGBl. I S. 2569 |
aktuell | vor 16.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 PBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV
... dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Artikel 3 5. PBefRÄndV Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
... wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 8 wird aufgehoben. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Anerkennung von ausländischen ... 4 Abs. 8 wird aufgehoben. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen (1) Berufsqualifikationen, ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 24 BALMG Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
... § 10 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 10. August 2021 ...
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