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Anlage 3 - Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Anlage 3 (zu § 3 und § 7) Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
- A.
- Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist
- 1.
- Recht
Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten: - 1.1
- Personenbeförderungsrecht
einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr - 1.2
- Straßenverkehrsrecht
Der Bewerber muss insbesondere- a)
- die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);
- b)
- die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
- 1.3
- Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen. - 1.4
- Sozialversicherungsrecht
- 1.5
- Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
- 1.6
- Grundzüge des Steuerrechts
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:- a)
- die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;
- b)
- die Kraftfahrzeugsteuern;
- c)
- die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
- 2.
- Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs
- 2.1
- Zahlungsverkehr
- 2.2
- Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- 2.3
- Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
- 2.4
- Buchführung
Der Bewerber muss insbesondere
- -
- ein Kassenbuch führen können;
- -
- Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
- 2.5
- Versicherungswesen
- 3.
- Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
- -
- Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
- -
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- -
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- -
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- -
- Fernsprech- und Funkverkehr.
- 4.
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
- B.
- Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind
- 5.1
- Berufbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
- 5.2
- Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
- 5.3
- Beförderungsdokumente.
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Zitierungen von Anlage 3 PBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PBZugV Fachliche Eignung (vom 05.03.2013)
... ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV
... ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3. " 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ...
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