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Anlage 3 - Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Anlage 3 (zu § 3 und § 7) Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

A.
Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist

1.
Recht

Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:

1.1
Personenbeförderungsrecht

einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr

1.2
Straßenverkehrsrecht

Der Bewerber muss insbesondere

a)
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);

b)
die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht

kennen.

1.3
Arbeitsrecht

Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.

1.4
Sozialversicherungsrecht

1.5
Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts

1.6
Grundzüge des Steuerrechts

Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:

a)
die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;

b)
die Kraftfahrzeugsteuern;

c)
die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.

2.
Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs

2.1
Zahlungsverkehr

2.2
Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)

2.3
Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens

2.4
Buchführung

Der Bewerber muss insbesondere

-
ein Kassenbuch führen können;

-
Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.

2.5
Versicherungswesen

3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere

-
Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen

-
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

-
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge

-
Bereitstellung der Fahrzeuge

-
Fernsprech- und Funkverkehr.

4.
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge


B.
Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind

5.1
Berufbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt

5.2
Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind

5.3
Beförderungsdokumente.

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Zitierungen von Anlage 3 PBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PBZugV Fachliche Eignung (vom 05.03.2013)
... ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV
... ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3. " 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ...