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Anlage 5 - Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR
Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 861)
Zitierungen von Anlage 5 PBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 PBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PBZugV Fachkundeprüfung (vom 05.03.2013)
... Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. (7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV
... Die Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt." c) In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinie 96/26/EG des ...
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