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Anlage 6 - Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Anlage 6 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von Anlage 6 PBZugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
vom 22.02.2013 BGBl. I S. 347

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 PBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 PBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PBZugV Gleichwertige Abschlussprüfungen (vom 08.09.2015)
... bekannt. (2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV
... im Verkehrsblatt bekannt. (2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten ... 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" ersetzt. 11. Die Anlagen 4 und 6 werden ...