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Änderung § 6 PBZugV vom 08.11.2006
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§ 6 PBZugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 PBZugV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 484 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen. (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt. (3) Die in § 5 Abs. 4 bezeichnete zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus nach dem Muster der Anlage 4 oder 5. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt. (2) 1 Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. 2 Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. (3) 1 Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. 2 § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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