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Änderung § 3 PBZugV vom 05.03.2013
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§ 3 PBZugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung | § 3 PBZugV n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachliche Eignung | |
(Text alte Fassung) Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die im Anhang I unter Ziffer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Dies gilt nicht für den Taxen- und Mietwagenverkehr. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind in der Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (2) 1 Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. 2 Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3. |
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