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Änderung § 8 PBZugV vom 05.03.2013

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§ 8 PBZugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
§ 8 PBZugV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht nachzuweisen:

1. Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,

2. Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,

3. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,

4. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,

5. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.



 

 
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