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Synopse aller Änderungen der PBZugV am 17.04.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. April 2024 durch Artikel 7 des AuslPflVNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PBZugV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PBZugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | PBZugV n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Persönliche Zuverlässigkeit | |
(1) 1 Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. 2 Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere 1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, 2. schwere Verstöße gegen a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, | |
(Text alte Fassung) e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, | (Text neue Fassung) e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, |
f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen. (2) 1 Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass 1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder 2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder 2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. 3 Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt 1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, | |
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, | e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, |
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts. (3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern. |
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