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Artikel 3 - Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 37n werden nach dem Wort „Berichte" ein Komma sowie die Wörter „jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung," eingefügt.
- 2.
- Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht."
Zitierungen von Artikel 3 AReG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AReG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 AReG Inkrafttreten
... Absatzes 2 am 17. Juni 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3 und 7 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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